Dieses Rechtsdokument muss jede offizielle oder massgeschneiderte Datei der Datenbank begleiten. Es darf weder verändert noch entfernt werden. Dieses Dokument betrifft jeden Gebrauch der Datenbank weltweit. Dieses Dokument löst alle frühere Lizenz- und Vertriebsvereinbarungen ab.
Ich stimme der nachfolgenden Lizenzvereinbarung zu
Open Access Lizenzvereinbarung
zwischen
ETH Zürich & Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG genannt)
wobei ETH Zürich durch Prof. Caspar Wenk vertreten wird
(Lizenzgeber)
und
dem Lizenznehmer/der Lizenznehmerin
1. Definition der Datenbank
Auf die Schweizer Nährwertdatenbank kann folgendermassen zugegriffen werden
• online über die Webseite http://nwdb.ethz.ch:8080/nwdb/request?xml=MessageData&xml=MetaData&xsl=SearchField&lan=de&pageKey=Start
• offline in Form einer über http://www.swissfir.ethz.ch/datenbank/offline bestellbaren CD-ROM
Im Folgenden bezeichnet ‘Datenbank" all die oben genannten Zugriffsarten oder Dateien, entweder separat oder insgesamt, sowie alle Daten, die über eine dieser Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank erhältlich sind.
Zur Vermeidung von Unklarheiten wird erwähnt, dass bei der oben genannten Microsoft Access Datei nur die Datei im MDB-Format ein Teil der Datenbank ist. Es wird keinerlei Lizenz auf Microsoft Access gewährt.
Die Datenbank beinhaltet Informationen über die Zusammensetzung von in der Schweiz erhältlichen Lebensmitteln.
2. Lizenz der ETH Zürich und des BAG
ETH Zürich und BAG gewähren dem Lizenznehmer/der Lizenznehmerin eine einfache, übertragbare, nicht ausschliessliche, weltweit gültige, gebührenfreie Lizenz für die Nutzung der Datenbank gemäss den Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung.
3. Lizenzumfang
Die Verwendung und Vervielfältigung sowie der Vertrieb der Datenbank in irgendeiner Form ist gestattet, sofern der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin folgende Pflichten erfüllt.
4. Pflichten des Lizenznehmers/der Lizenznehmerin
a. Copyright Vermerk
Die Datenbank selbst sowie aus der Datenbank interaktiv generierte Datenausgaben, die entweder einen Teil der Datenbank oder die ganze Datenbank darstellen, müssen den folgenden Copyright Vermerk gut sichtbar und zweckmässig zitieren:
Schweizer Nährwertdaten V3.01, ETH Zürich & Bundesamt für Gesundheit.
b. Modifikationen
(i) Keine Modifikation der Datenbank ist ohne schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers erlaubt, auch wenn der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin die Datenbank oder Teile davon als fehlerhaft erachtet. In solchen Fällen wird der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin gebeten, den Lizenzgeber zu kontaktieren.
(ii) Falls der Lizenzgeber nach Kontaktierung durch den Lizenznehmer/die Lizenznehmerin es ablehnt, nachgewiesene Fehler zu korrigieren, darf der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin die Fehler für den privaten Gebrauch korrigieren, die auf diese Weise modifizierte Datenbank darf aber danach nicht an Dritte weitergegeben werden.
(iii) Der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin darf die Art der Darstellung oder Speicherung der Daten modifizieren, sofern die in der Datenbank enthaltenen Daten selbst nicht verändert werden.
(iv) Die Datenbank darf auf Teile der Datenbank reduziert werden, sofern dies bei der Verteilung der reduzierten Datenbank oder bei der Ermöglichung eines Zugriffs auf die reduzierte Datenbank vom Lizenznehmer/die Lizenznehmerin eindeutig gekennzeichnet wird.
c. Verteilung der Datenbank an Sublizenznehmer/Sublizenznehmerinnen
Der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin darf die Datenbank in ihrer ursprünglichen Form oder in einer erlaubten modifizierten Form, gemäss Artikel 4b Abschnitte (iii) und (iv) dieser Lizenzvereinbarung, an Sublizenznehmer/Sublizenznehmerinnen übertragen. Sublizenznehmer/Sublizenznehmerinnen müssen allen Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung zustimmen
Der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin darf für die Benutzung und Vervielfältigung sowie für den Vertrieb der Datenbank Gebühren von Dritten verlangen. Ausgenommen hiervon darf der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin den Sublizenznehmer/Sublizenznehmerinnen gegenüber keine weiteren Einschränkungen auferlegen.
5. Geistiges Eigentum und andere Rechte
Die Datenbank ist und bleibt im Besitz der ETH Zürich und des BAG, das geistige Eigentum in Bezug auf die Datenbank ist und bleibt ebenfalls bei der ETH Zürich und beim BAG.
6. Unterhalt, Support, Aktualisierungen
ETH Zürich und BAG haben keine Pflicht jeglicher Art die Datenbank zu unterhalten, Support zu liefern oder die Datenbank zu aktualisieren oder zu korrigieren. ETH und BAG lehnen alle mit der Verteilung, Instandsetzung oder Korrektur der Datenbank zusammenhängenden Kosten ab.
7. Garantie
Die Datenbank wird im gegenwärtigen „ist“-Zustand zur Verfügung gestellt. ETH Zürich und BAG geben keine Garantie jeglicher Art bezüglich der Datenbank. Ausgeschlossene Garantieleistungen beinhalten beispielsweise, aber nicht ausschliesslich:
8. Haftung
ETH Zürich und BAG lehnen alle Haftungsansprüche ab. Weder ETH Zürich noch BAG übernehmen jegliche Haftung für jede Art von direkten oder indirekten Schäden, abgesehen von den durch die gesetzlichen Bestimmungen definierten Ausnahmen (Artikel 100 Schweizerisches Obligationenrecht).
9. Kündigung
Diese Lizenzvereinbarung wird sofort und ohne Benachrichtigung seitens ETH Zürich oder BAG gekündigt, wenn der Lizenznehmer/die Lizenznehmerin irgendwelche Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht einhält.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig werden oder nicht durchsetzbar sein, bleibt dieser Vertrag unter Ausschluss der nicht durchsetzbaren Bestimmung in Kraft, es sei denn, dieser Ausschluss würde den vereinbarten Willen der Parteien vereiteln. Eine Bestimmung, die die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung ersetzt, sollen die ursprünglichen Absichten beider Parteien so nah als möglich widerspiegeln.
11. Geltendes Recht
Diese Vereinbarung sowie alle aus ihr entstehenden Angelegenheiten werden ausschliesslich nach Schweizer Recht ausgelegt, mit Ausnahme der immaterialgüterlichen Aspekte, die zwingend ausländischem Recht unterstehen.
12. Rechtssprechung
Aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten sollen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden. Wird keine Regelung erreicht, gilt als alleiniger Gerichtstand Bern. Diese Bestimmung gilt nur für Lizenzen zwischen ETH Zürich & BAG und ausländischen Lizenznehmer/Lizenznehmerinnen.
Durch die Benutzung der Datenbank stimmen sie allen Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung zu.
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